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Die wahre Wahrheit über den Igel und seine Freunde

Nachdem sich anderenorts jemand die Mühe gemacht hat, das Impressum und die Unterstützerliste der „Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht“ (kurz: „Igel“) einer verschwörungstheoretischen Analyse zu unterziehen, habe ich selbst ebenfalls nachrecherchiert. Mit nicht unerheblichem Aufwand ist es mir gelungen, einen Leak aus dem Jahre 2009 zu finden, in dem sich die nun wirkliche Wahrheit über den Igel und seine Freunde findet.

Die kompletten Daten dazu (bereits auf Datenträger gebrannt) findet man hier:

http://goo.gl/V5UGE

Nicht verwundert sein, wenn auch hier ein amerikanisches Internetunternehmen massgeblich beteiligt ist.

 

P.S: Ach, und wahrscheinlich erhöht sich jetzt auch noch das Google Ranking dieser Seite bei einer Suche zum Thema „Leistungsschutzrecht“ oder „Igel“. 😉

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Was das Leistungsschutzrecht vom JMStV lernen kann

Es mehren sich die Anzeichen, dass das geplante „Leistungsschutzrecht“ für Presseverleger demnächst tatsächlich in einen konkreten Gesetzgebungsvorschlag des Bundesjustizministeriums münden wird.  Wie CARTA unter Bezugnahme auf ein Interview mit der Bundesjustizministerin berichtet hat, soll es zumindest eine „Abgabepflicht auf Snippets“ geben.

Auch wenn sich die Verleger damit nicht mit ihren weitergehenden Vorstellungen für ein Art Presse-GEZ („Holzmediensoli“) hätten durchsetzen können, bliebe das geplante Leistungsschutzrecht doch ein schwerwiegender Eingriff – bedeutet es doch, dass zukünftig die Verlinkung auf ein Angebot der Presseverleger potentiell kostenpflichtig wird. „Snippets“ sind ja nichts anderes als Links in der „Extended Version“.  Wie lässt sich nun vermeiden, dass das „Leistungsschutzrecht“ zu einer Art Kostenfalle kraft Gesetzes bei Verlinkung wird.

Mein Vorschlag: Warum nimmt sich das „Leistungsschutzrecht“ nicht ein Beispiel am Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV).

Vorschlag für ein Labeling der Angebote von Presseverlegern

Wenn die Verlinkung auf ein Angebot der Presseverleger kostenpflichtig wird, sollten die Verleger ihre Online-Inhalte entsprechend kennzeichnen.

 

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Leistungsschutzrecht – nicht nur für gewerbliche Nutzer

Nachdem sich in einer gemeinsamen Erklärung deutsche Wirtschaftsverbände, unter anderem auch der Bundesverband der Deutschen Industrie, gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ausgesprochen haben, folgte zunächst eine leicht hysterische, in jedem Fall aber harsche Reaktion seitens der Verleger:

„Als völlig überzogen wurde auch die Behauptung des BDI kritisiert, die Presse wolle Lasten in ‚Milliardenhöhe‘ auf die Wirtschaft abwälzen und gefährde damit insbesondere den Mittelstand. ‚Davon kann keine Rede sein‘, sagten die Sprecher. ‚Von Milliarden haben wir nie gesprochen. Im Gegenteil: Der BDI weiß aus Gesprächen mit den Verlegerverbänden, dass solch absurde Größenordnungen weder geplant noch vorgeschlagen worden sind.'“

Nun, ich weiß natürlich nicht, was zwischen Presseverlegern und dem BDI besprochen wurde, aber dass mit dem Leistungsschutzrecht Einnahmen in Milliardenhöhe generiert werden sollen, wurde von Verlegerseite in der Anhörung des BMJ zum Leistungsschutzrecht so gesagt.

Zwischenzeitlich ist es um das Leistungsschutzrecht etwas ruhiger geworden. Möglicherweise setzt hinter den Kulissen des politischen Berlins das grundsätzliche Nachdenken über ein solches Leistungsschutzrecht ein.

Zu den grundsätzlichen Erwägungen, ob es überhaupt eines solchen Leistungsschutzrechts bedarf und wen es denn trifft, passt ein Zitat von Mathias Döpfner, das ich bisher im Internet so noch nicht gefunden habe. Das Zitat von Mathias Döpfner stammt aus dem Buch „2020 – Gedanken zur Zukunft des Internet“ (Buchbesprechung hier bei Thomas Knüwer). Döpfner analysiert die Gewinnmöglichkeiten der Verlage im Netz und meint:

„Dafür gibt es Dutzende von Möglichkeiten. (…) Sei es, dass wir über eine Verwertungsgesellschaft das Recht auf gewerbliche Nutzung der [Verlags-] Webseiten an Firmen verkaufen. „

Das ist die bisher öffentlich eingestandene Zielrichtung des Leistungsschutzrechts. Aber Döpfner schreibt eben einen Satz vorher auch:

„… Sei es, dass wir Internet-Zugangsanbietern das Recht verkaufen, ihren Kunden die Webseiten eines Verlages oder einer Gruppe von Verlagen zeigen zu können.“

Es geht den Verlegern offensichtlich nicht nur um eine Presse-GEZ für gewerbliche Nutzer – es geht wohl noch immer auch um die privaten Nutzer, die über den Umweg der Internet-Zugangsanbieter zu einem Holzmediensoli herangezogen werden sollen.

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Netzpolitik

„Keine Netzsperren“ ist nicht genug

Wenn eine „Berliner Rede“ angekündigt wird, erwarte ich irgendwie, dass – mindestens inhaltlich – von einem „Ruck“ die Rede ist, der durch das Land gehen müsse. Eine „Berliner Rede zum Urheberrecht“ weckt bei mir also die Erwartung auf eine schwungvolle (Neu-) Ausrichtung des Urheberrechts.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat nun gestern unter eben diesem Vortragstitel eine Rede zum sogenannten 3. Korb der Urheberrechtsreform gehalten.  Das mildeste Urteil zum Ergebnis der Veranstaltung lautet in etwa:  „Es gab nichts Neues„. Ich jedoch war offen gesagt enttäuscht.

Zugegeben, das Umfeld für eine kraftvolle Initiative zur Neuausrichtung des Urheberrechts im digitalen Zeitalter ist nicht eben günstig. Die schwarz-gelbe Koalition veranstaltet in Berlin ein Theater der Grausamkeit. Die Performance der Truppe ist nach Inhalt und Form nicht genügend. Wo sollte da jetzt die Kraft für einen großen Wurf, eben ein „Ruck“ in Sachen Urheberrecht herkommen?

Eines indessen hat die Rede der Justizministerin auch deutlich gemacht und insofern enthielt sie vielleicht doch eine Neuigkeit: Die netzpolitische Lichtgestalt (der FDP), für die  mancher sie halten mochte, ist Sabine Leutheusser-Schnarrenberger nicht.  Denn die Agenda, die verkündet wurde, ist weder freiheitlich-liberal noch gar netzpolitisch inspiriert oder durchdacht:

1. Warnhinweise für ‚Raubkopierer‘

Die Justizministerin befürwortet offensichtlich, dass die Provider „mehr Verantwortung für den Schutz des Urheberrechts übernehmen“ und Warnhinweise an Nutzer versenden. Konkret soll ein

„User den automatischen Hinweis auf seinen Bildschirm bekommen: ‚Hallo, was Du da gerade tust, ist illegal und verletzt das Urheberrecht'“.

Und dann folgt:

„Die Reaktion der Provider auf solche offenkundigen Rechtsverletzungen erschöpft sich viel zu häufig darin, die Verantwortung allein auf die User abzuschieben. (…) Die Provider [sollten] aber ein vitales Eigeninteresse daran haben, ihre Geschäftsmodelle nicht als Plattform für illegale Aktivitäten missbrauchen zu lassen. Es liegt auf der Hand, dass ansonsten der Ruf nach Regulierung lauter werden wird.“

Die Ministerin wird schwerlich erklären können, wie dies durch Provider geleistet werden sollte, ohne ggf. den Datenverkehr zu untersuchen und die gewonnenen Daten zum Zwecke der Versendung der Warnhinweise zu speichern. Die Frage, die Leutheusser-Schnarrenberger aber offensichtlich nicht im Sinne  eines freiheitlich-liberalen Verständnisses beantwortet, ist:

  • Ist es wirklich gewollt, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das Kommunikationsverhalten der Kunden verantwortlich sein soll?

Soll die Post etwa dafür Verantwortung tragen, dass ihr Briefnetz nicht zum Versand ‚raubkopierter‘ CDs benutzt wird. Und ist der Preis, der für diese von einer FDP-Politikerin eingeforderte Verantwortung der ISP gezahlt werden muss, nicht ein wenig zu hoch: Kontrolle der Nutzer.

2. Providerhaftung

Es ist dann nur „folgefalsch“, dass die Justizministerin die verfehlte Rechtsprechung des BGH zur Inanspruchnahme von Providern auf Unterlassung (im Falle von Rechtsverletzung) unterstützt. Hier wird „in der Diskussion um die Fortentwicklung der Providerhaftung klar Position im Interesse der Urheber“ bezogen:

„Die Provider bleiben hier in der Verantwortung.“

3. Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das von den Presseverlegern angestrebte Leistungsschutzrecht fügt sich bekanntlich keineswegs harmonisch in eine marktwirtschaftliche Ordnung ein.  Gleichwohl hat sich Sabine Leutheusser-Schnarrenberger jetzt festgelegt:

„Wir müssen deshalb die Debatte führen, nicht ob, sondern wie wir (…) die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Presseverleger besser schützen. Wie so ein Leistungsschutzrecht im Detail aussehen kann, ist offen.“

Aller grundsätzlichen Kritik an einem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zum Trotz will die Justizministerin hier eine gesetzliche Regelung durchsetzen. Immerhin: Über das konkrete „Wie“ möchte die Justzministerin auch mit der „Netzcommunity“ reden.

Mein persönliches Fazit: Im Urheberrecht setzt sich die Appropriation der Rechteverwerter weiter durch. Netzpolitisch betrachtet scheint sich die fatale Tendenz fortzusetzen, Provider für die Inhalte im Netz und das Verhalten der Nutzer verantwortlich zu machen. Aber schon unabhängig von den für eine Wissensgesellschaft wichtigen und unbeantworteten Fragen zum Urheberrecht gilt netzpolitisch: Einfach nur „Keine Netzsperren“ ist bei weitem nicht genug.

„Keine Netzsperren“ entwickelt sich zu einer Chiffre, dem Symbol einer abwesenden Leere: Es fehlt der FDP an einem schlüssigen netzpolitischen Gesamtkonzept.

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Die hohle Nuss

Googles Bildersuche und das Leistungsschutzrecht

I.

Am 29. April 2010 hat der Bundesgerichtshof sein Urteil über die Bildersuche bei Google gesprochen.

Dem Verfahren lag zu Grunde, dass die Bildersuche von Google in der Trefferliste verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder zeigt (sogenannte Thumbnails). Die Klägerin im Verfahren hatte die Darstellung ihrer „Kunstwerke“ als Vorschaubilder in der Suchmaschine der Beklagten als Urheberrechtsverletzung beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich die Klage abgewiesen.

Im Kern der Argumentation steht, wie bei Telemedicus zutreffend ausgeführt wird, dass das Einstellen von Inhalten ins Netz ohne jede technische Schutzmaßnahme als Einwilligung dahingehend zu verstehen ist,

„dass Abbildungen der Werke der Klägerin in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang genutzt werden dürfen.“

Der BGH folgert also aus dem Einstellen der Bilder ins Internet ohne jede technische Schutzmaßnahme, dass der Berechtigte sich damit einverstanden erklärt, dass diese Inhalte dann in typischer Weise genutzt werden dürfen:

„Ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.“

Der BGH setzt damit seine Rechtsprechung seit der Paperboy-Entscheidung (Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00) konsequent fort. Bereits seinerzeit hatte der BGH geurteilt:

„Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann.“

II.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand beabsichtigen die Verleger unter anderem mit dem Leistungsschutzrecht ein Verbotsrecht auf die Verwendung von Textschnipseln im Internet begründen zu wollen. Darin liegt ja die besondere Gefahr für die Informations- und Meinungsfreiheit, weil insofern Verlinkung und Snippets unter Verwendung von kleinsten Textbröckchen bereits dem Leistungsschutzrecht unterfallen. Aber: Die Verwendung dieser Textschnipsel, zum Beispiel durch Aggregatoren wie Rivva, müsste ja noch immer rechtswidrig sein. Und so bestimmt zum Beispiel folgerichtig § 87g Abs. 1 a.E. des Gesetzentwurfes der Verleger, mit der entgegen der bisherigen Gesetzeslage bereits das Betrachten einer Webseite zu einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung umgewidmet wird:

„Vervielfältigung im Sinne von Satz 1 ist auch die Vervielfältigung auf einem Gerät, die zu einer nicht von der Zustimmung des Presseverlegers erfassten Darstellung auf dem Bildschirm erstellt wird.“

Wenn der BGH aber seine Rechtsprechung – wie zu vermuten – konsequent weiter entwickeln würde, dann entpuppt sich das Leistungsschutzrecht womöglich als hohle Nuss.

Jede Nutzungshandlung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand dem Leistungsschutzrecht der Verleger unterfallen würde, ist ja nicht rechtswidrig, da die Presseverleger durch das Einstellen der Inhalte ins Netz ohne technische Schutzmaßnahmen eine Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“ erteilt hätten. So wird a tergo durch die vom BGH angenommene Einwilligung, das Leistungsschutzrecht ausgehöhlt.

III.

Die Rechtsprechung des BGH bezüglich einer Einwilligung in die „nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen“, kann sich durch die Rechtswirklichkeit bestätigt fühlen. Aktuell scheint es (mindestens) zwei gegenläufige ökonomische Strategien der Verleger zu geben, die exakt die Frage der Verbreitung von Inhalten ohne oder eben mit technischen Schutzmaßnahmen (Paywall) adressieren.

1. Ein Teil der Verleger setzt bewußt auf die Ausweitung der Verfügbarkeit von Inhalten im Netz ohne jede Schranke. Netzwertig.com berichtet aktuell zum Beispiel über eine offene Schnittstelle des britischen Guardian:

“Statt ihre Inhalte für sich zu behalten und ausschließlich innerhalb der eigenen Webangebote zu publizieren, öffnen Nachrichtenangebote über Schnittstellen (API) ihre Content-Datenbanken und geben Drittanbietern Zugriff auf diese.“

Ziel dieser Strategie ist es, mehr Pageviews und damit mehr Werbeeinnahmen zu geringeren Kosten zu erzielen.

2. Die exakt entgegengesetzte Strategie, die bei Mashable.com an Hand einiger Beispiele erläutert wird, läuft darauf hinaus, den Content (ganz oder nur in Teilen) hinter eine Paywall zu stellen und den Abruf kostenpflichtig zu machen.

Im einen wie im anderen Falle entscheidet sich aber der Verleger ganz bewusst dafür (oder eben dagegen), die Inhalte ohne technische Schutzmaßnahme in das Netz zu stellen und damit für die üblichen Nutzungshandlungen (Abruf, Verlinkung, Snippets) freizugeben (oder eben auch nicht). Der BGH hat rechtsempirisch betrachtet keine Veranlassung seine Rechtsprechung aufzugeben.

Fazit:

Bei der Abfassung eines Gesetzestextes wird auf das Bundesjustizministerium die wenig dankbare Aufgabe zukommen, die Rechtsprechung des BGH seit der Paperboy-Entscheidung und jetzt wieder bestätigt durch die Entscheidung zu Googles Bildersuche in der einen oder anderen Art und Weise zu kassieren. Ansonsten wird sich das Leistungsschutzrecht als hohle Nuss herausstellen können. Was das Leistungsschutzrecht gesetzlich zu verbieten vorgibt, sind ja alles Nutzungshandlungen, die nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Einwilligung der Verleger selbst gedeckt und damit rechtmäßig sind.

Noch besser aber wäre es, der Gesetzgeber nähme von dem Vorhaben insgesamt Abstand. Noch ist ja die Entscheidung über ein Leistungsschutzrecht nicht getroffen. Auch die hohlste Nuss will aber erst noch geknackt sein.

Dieser Beitrag ist als Crosspost auch bei CARTA veröffentlicht worden. Kommentare zu diesem Artikel bevorzugt dort.