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Netzpolitik

JMStV, Blogger und die lässlichen Einschätzungen

Um es vorab klar zu sagen: die Diskussionen der letzten Tage zum JMStV waren mir etwas zu aufgeregt. Störend finde ich aber mindestens im gleichen Maße nun diejenigen, die die Debatte scheinbar bisher nicht verfolgt haben, aber sich gleichwohl im Stande sehen, schon mal vorab Entwarnung zu vermelden. Dazu gehört nun leider auch Udo Vetter. Wohlgemerkt – Udo Vetter schreibt in seinem Blog überwiegend nichts Falsches, aber er vermittelt leider auch nicht das vollständige Bild. Deswegen aus meiner Sicht einige, wie ich meine nicht unbedeutende, Korrekturen.

1.    Das-war-schon-immer-so Argument
Richtig ist, wer entsprechende entwicklungsbeeinträchtigende Angebote veröffentlicht hat, musste bereits früher entweder Sendezeitbeschränkungen oder Zugangsbeschränkungen mit einem Altersverifikationssystem einrichten. Daraus folgert Udo Vetter jetzt quasi im Umkehrschluss: Wer bisher nichts getan hat, muss auch morgen nichts tun.

„Das ist im Wesentlichen übrigens auch bisher schon geltendes Recht. Gekümmert hat es kaum jemanden. Bis auf das Verbot eines Anorexie-Blogs und einige Anschreiben des zahnlosen Tigers jugendschutz.net ist mir bislang kein flächendeckender Schlag gegen Blogs bekanntgeworden.“

Das Das-war-schon-immer-so Argument lebt von der Unterstellung, dass der Verfolgungsdruck beim Jugendschutz (durch jugendschutz.net, Medienaufsicht und äußerstensfalls Abmahnanwälte) gering bleiben wird. Diese Unterstellung kann zutreffen; sie kann sich aber auch als falsch herausstellen. Politisch wird jedenfalls die Absicht zur Stärkung des Jugendschutzes im Internet bekundet.

Im übrigen ist es meines Erachtens – das richtet sich natürlich nicht an Udo Vetter – kein überzeugendes Argument für eine dringend gebotene, sofortige Verabschiedung des neuen JMStV, wenn zugleich stillschweigend behauptet wird, dass die Kluft zwischen den gesetzlichen Anforderungen beim Jugendschutz und der tatsächlich gelebten Praxis auch weiterhin hoch bleiben wird.

2.    Das-wird-keinen-betreffen Argument
Im Rahmen der gesamten Debatte rund um den JMStV war immer ein Kernpunkt die Frage der Reichweite der Alterskennzeichnungspflicht. Ich schreibe hier bewusst Pflicht, weil meines Wissens nach selbst Befürworter des neuen JMStV nicht mehr von einer „freiwilligen“ Alterskennzeichnung sprechen. Die Sache ist ja auch klar: Wer entsprechende entwicklungsbeeinträchtigende Angebote vorhält, muss entweder (i) Sendezeiten einhalten, (ii) Zugangssysteme einrichten oder eben (iii) die Alterkennzeichnung nutzen. Udo Vetter meint:

„Bei einer Durchsicht eben ist mir kein einziger Beitrag aufgefallen, der so hart war, dass jemand auch nur ernsthaft eine Altersfreigabe erst ab 16 oder gar 18 Jahren fordern könnte. (…) Es könnte auch gut sein, dass wir für 99 % des Genres falsche Befürchtungen haben. (…) Die weitaus meisten Blogs sind einfach brav genug, um nicht einmal ansatzweise ins Raster des JMStV zu fallen.“

Hier gibt es zunächst eine Differenz in der Sache: Das Labeling gilt nämlich auch für Inhalte „ab 12“ (als Blogger oder Webseitenbetreiber müsste man nur dann Content für diesen Alterbereich nicht labeln, wenn man ihn, so die FSM, „von für jüngere Kinder bestimmten Angeboten getrennt“ hält – wie immer man sich das vorzustellen hat). Was Udo Vetter aber weitestgehend unberücksichtigt lässt: Der JMStV setzt darauf, dass über die Access-Provider möglichst flächendeckend Jugendschutzprogramme (-filter) verbreitet und dann am heimischen PC eingesetzt werden. Keiner kann derzeit sagen, ob diese Programme dann – was gewissermaßen konsequent wäre –nicht gelabelten Content als „ab 18“ behandeln und entsprechend ausblenden. Wer in diesem Falle nicht labelt riskiert (abhängig von der Funktionalität und Verbreitung dieser Jugendschutzprogramme) von Jugendlichen nicht mehr gelesen werden zu können.

Die  durch den JMStV verursachten Probleme kann man m.E. nicht erfassen, wenn man nur den Text liest. Unterstellt Jugendschutzprogramme fänden weite Verbreitung und würden dann nicht gelabelten Content im Zweifel ausblenden (sei es durch Overblocking), gibt es nämlich im Grunde eine Notwendigkeit seine Inhalte auch dann zu labeln, wenn überhaupt keine entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote vorgehalten werden. Oder man ist sich bewusst, ohne Labeling eben jugendliche Leser auszuschließen.

Auch hier gilt im Übrigen: Wenn 99% aller Blogs und Webseiten tatsächlich nicht betroffen wären, warum berücksichtigt der neue JMStV dies nicht und nimmt private Blogs und Webseiten aus dem Anwendungsbereich heraus. Der allgemeine Sittenverfall der deutschen Jugend wird mit Sicherheit nicht durch private Webseiten aus Deutschland verursacht.

3.     Das-kann-ja-nicht-sein Argument
In der Auseinandersetzung zu user generated content, also der Frage, inwiefern Foren oder Blogkommentare durch den neuen JMStV betroffen sind,  kommt abschließend bei Udo Vetter das Das-kann-ja-nicht-sein Argument zum Zuge:

„(…) Die Regelungen des Telemediengesetzes [bleiben] unberührt. Diese schließen aber gerade eine Haftung des Anbieters für Inhalte Dritter aus. Bei vernünftiger Auslegung dürfte sich also an dem Grundsatz nichts ändern, dass Kommentare und Foreneinträge den Seitenbetreibern frühestens zugerechnet werden, wenn er auf Probleme hingewiesen wurde. Es dürfte auch nach dem JMStV keine Pflicht geben, usergenerierten Content eigenständig zu prüfen.“

§ 5 Abs. 3 des JMStV bestimmt nun aber, dass der Anbieter die Einbeziehung oder [den] Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot“ verhindern solle. Die Einbeziehung verhindern kann aber ein Anbieter nur, wenn er proaktiv Forenbeiträge oder Blogkommentare samt zugehöriger Verlinkung überprüft. Außerdem ist keineswegs klar, wann eine nachträgliche „Kenntnisnahme“ entsprechender Inhalte vorliegt. Offenbar hat bei Abfassung des JMStV der Web 2.0 Kodex der FSM Pate gestanden. Dieser bestimmt insoweit: „Den Nutzern muss es jederzeit möglich sein, dem Betreiber (…)  rechtswidriges Verhalten zu melden. (…) Die Meldefunktion ist an prominenter Stelle der Plattform schnell erreichbar“ zu platzieren. Es steht zu vermuten, dass mit dem JMStV eine derartige Lösung gefördert werden solle. Dann soll man für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote bereits dann verantwortlich sein, wenn jemand das „Meldeknöpfchen“ im Blog gedrückt hat.

Abschließend: Es besteht kein Grund zur Hysterie. Genauso wenig ist aber nun zur heiteren Gelassenheit zu raten. Der JMStV wirft viele Probleme auf, von denen erst die Zukunft erweisen wird, in welchem Umfang sich diese realisieren. Was aber schon gegenwärtig gesagt werden kann: Alle oben genannten Problemfelder wurden bereits im Entwurfsstadium des JMStV thematisiert. An keiner dieser Stellen hat es eine substantielle Verbesserung des JMStV gegeben. Die Gleichgültigkeit oder gar der politische Unwille, hier den JMStV zu verbessern, kann niemanden zur Gelassenheit mahnen. Alles andere wäre ein lässliches Urteil.

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Kein Herz für Blogger

Der bei iRights geleakte Entwurf für ein neues Leistungsschutzrecht der Presseverleger schlägt – wie zu Erwarten – hohe Wellen. Neben einer ersten Analyse bei iRights selbst, gibt es bereits sehr detaillierte Kritik an den Vorschlägen für dieses Gesetz. Im Kern der Kritik steht natürlich, dass eine solche Zwangsabgabe und der damit verbundene Aufbau einer neuen GEZ für Verleger alles andere als eine marktkonforme Lösung für eine Branche ist, der es sowieso gar nicht schlecht geht – sich aber das Leistungsschutzrecht über die Monopolisierung von Textschnipseln zugleich als  organisierter Angriff auf die Informationsfreiheit darstellt.

Daneben ist aber auch bereits die berechtigte Frage aufgeworfen worden, ob denn Blogger als „Verleger“ im Sinne des geleakten Gesetzentwurfes anzusehen seien. Legt man die Fassung des Gesetzentwurfes der Verleger zu Grunde, müsste man die Frage wohl verneinen. Sei es, dass es an einer „redaktionellen Festlegung“ des Presseerzeugnisses fehlt oder aber eine hinreichende „wirtschaftliche und organisatorische Leistung“ die Qualifikation als „Presseverleger“ im Sinne des Entwurfs ausschließt. Spannend aber ist hier insbesondere auch die Position von Ver.di und des DJV. Denn der Entwurf vermerkt an dieser Stelle als Position der beiden Gewerkschaften:

„Nicht als Presseerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten Telemedien.“

Was also im Entwurf der Presseverleger noch einigermaßen wortreich im wahrscheinlich gleichen Sinne erledigt wird, findet sich bei den Gewerkschaften Ver.di und DJV mit kalten Worten wiedergegeben: Blogger sollen keine Presseverleger im Sinne des Leistungsschutzrechts sein.

Und an der Stelle ist jede Verwunderung berechtigt. Wen vertreten die Gewerkschaften hier eigentlich noch, wenn sie zum Beispiel freiberuflich bloggende Journalisten nicht in den Genuss eines Leistungsschutzrechtes kommen lassen wollen, welches sie aber  sonst zu Lasten der Allgemeinheit den „Presse-Verlegern“ einzuräumen willfährig sind.