Kategorien
Allgemein

Gekränkte Freiheit

Mich hat die Lektüre von #GekränkteFreiheit von @CAmlinger und @onachtwey ein wenig unbefriedigt zurückgelassen. Ich versuche dazu hier ein paar Argumente aus der Lektüre von „Gekränkte Freiheit“ zusammen zu tragen.

1. „Verdinglichung“

Lukacs definiert das „Phänomen der Verdinglichung“ wie folgt: „eine Beziehung zwischen Personen [erhält] den Charakter einer Dinghaftigkeit“, eine „gespenstige Gegenständlichkeit“, so dass auf Grund einer „geschlossenen und rationellen Eigengesetzlichkeit jede Spur (…) der Beziehung zwischen Menschen verdeckt“ wird. (GuK, S. 257)

Logisch folgt daraus eine gewisse „Universalität“ (S. 261), so dass „die Verdinglichungsstruktur (…) konstitutiver in das Bewusstsein der Menschen“ (S. 268) eindringt.

Wenn Amlinger/Nachtwey von „verdinglichter Freiheit“ sprechen, zugleich aber dieses Freiheitsverständnis nur einem geringen Teil der Gesellschaft zu eigen wäre, dann wirft das Fragen auf: Entweder ist die so verstandene „verdinglichte Freiheit“ eine contradictio in adiecto oder aber das Phänomen, dem Amlinger/Nachtwey nachspüren, wäre wesentlich breiter in der Gesellschaft anzusiedeln.

Die Ausführungen in #GekränkteFreiheit auf Seite 89ff. sind hier nicht wirklich erhellend.

2. „negative Freiheit“

Bei Amlinger/Nachtwey klingt zum Wenigsten an, dass das individualistische, verdinglichte Freiheitsverständnis eines der „negativen Freiheit“ sei (mit Verweis auf Isaiah Berlin). Siehe S. 67, 89, 93, 151, 172, 177 (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Zugleich wird zur Erläuterung des Phänomens „Gekränkte Freiheit“ weitere Begrifflichkeit benutzt, die sich aber gerade nicht umstandslos unter „negative Freiheit“ ein- bzw. unterordnen lässt.

a) Es finden sich im Buch zum einen psychologische Termini, wie „Selbstbestimmung“ und „Selbstverwirklichung“, die nicht eben wenig verwendet werden (siehe Register). Beide Termini formulieren mehr als nur die Abwesenheit von Zwang, sind vielmehr ein an das Individuum gerichteter Leistungsanspruch. Bonusproblem: Psychologische Termini und Erklärungen von „Gekränkte Freiheit“ aus einer „Psychodynamik“, können der Vorstellung Vorschub leisten, es handele sich hier im Zweifel nur um psychische Adaptionsschwierigkeiten der von diesem Phänomen betroffenen individuellen Personen.

b) Amlinger/Nachtwey verwenden ferner auch den Begriff „Autonomie“ (siehe S. 80, 93, 125f., 173, 190, 193, 200, 213, …) . Dazu zitieren die Autoren zustimmend Honneth wie folgt (S. 31): Der Begriff der Autonomie habe den Vorteil „zwischen dem individuellen Selbst und der gesellschaftlichen Ordnung eine systematische Verknüpfung herzustellen“. Dem würde ich zustimmen.

c) Daneben wird auch das zu Grunde liegende Freiheitsverständnis mit „Souveränität“ erläutert. Das finde ich irritierend. Ich kenne „Souveränität“ eigentlich nur als politikwissenschaftlichen (z.B. Jouvenel) oder allenfalls noch rechtlichen Begriff (wie in „Volkssouveränität“). In „Gekränkte Freiheit“ ist „Souveränität“ teils ein politischer Begriff (S. 47, 117, 176, 191, 230, 307) teils aber auch ein Ausdruck für das selbstbestimmte („souveräne“) Individuum (S. 178, 182, 196, 353). Für mich klingt letztere Verwendungsweise irritierend, weil sie in dieser Wortwahl die Selbstermächtigung eines asozial gedachten Individuums mitzumachen scheint.

3. Gleichheit

Die Verf. sehen „Gleichheit“ in der (Spät-) Moderne scheinbar nicht (mehr) als relevantes politisches Ideal: „In der Frühmoderne vor 1800 war die Individualisierung noch mit den Prinzipien der Freiheit und Gleichheit gleichermaßen eng verbunden. (…) Mit dem Aufstieg der kapitalistischen Gesellschaft (…) veränderte der Individualismus seine historische Form. Freiheit und Gleichheit wurden nicht länger zusammengedacht, vielmehr war der Individualismus nun aufs Engste mit Ungleichheit und Differenz (…) verknüpft.“ (S. 65f)

a) Mit dieser Diagnose allein wäre das normative Ideal der Gleichheit noch nicht gänzlich beerdigt. Es wäre dann naheliegend einen Wandel der historischen Form der Gleichheit hin zu einer „Gleichwertigkeit in der Differenz“ zu vermuten.

b) Das aber „Gleichheit“ kein gesellschaftlich relevantes Ideal mehr wäre verwundert auch insofern, als die „Ausweitung der Krängungszone“ durch die „Paradoxie egalitärer Normen“ verursacht wird, das Tocqueville-Paradox. Je egalitärer eine Gesellschaft, desto eher ist „mit einer gesteigerten gesellschaftlichen Wahrnehmung von Ungleichheit“ zu rechnen. (S. 148) Dafür muss aber das Ideal der Gleichheit normativ bindend bleiben.

c) Die Nichtidentität von Staatsvolk mit der Bevölkerung (S. 307), sowie die exkludierende Kritik (S. 309ff.), die z.B. mit einer „exkludierenden Solidarität“ zugunsten der „autochthonen Bevölkerung“ (S. 311) einhergeht, lässt sich eher unter dem Gesichtspunkt des Ideals der Gleichheit, als desjenigen der Freiheit verstehen, insbesondere wenn man hier berücksichtigt, dass Ungleiches auch ungleich zu behandeln ist.

4. Fortschritt

Amlinger/Nachtwey grenzen sich in Gekränkte Freiheit von einer negativen Dialektik der älteren Kritischen Theorie ab. Wenn die Verf. schreiben „Wir halten an der Idee des gesellschaftlichen Fortschritts fest“, dann ist damit auch zugleich gesagt, dass es diesen gibt: „Aus unserer Sicht haben sich Fortschritt und Regressionen in den vergangenen Jahren erheblich radikalisiert. (…) Der soziale und politische Raum wird insgesamt offener und egalitärer.“ (S. 97f.)

a) Damit geht eine Reformulierung der Aufgaben Kritischer Theorie einher: Sie „muss das Individuum nicht länger über die Gefahren einer repressiven Gesellschaft aufklären, sie ist vielmehr aufgefordert, das gegen die Gesellschaft rebellierende Individuum vor sich selbst zu warnen.“ (S. 46)

b) M.E. legen die Argumente aus 4.a), 2.a) und 1. nahe, dass es sich bei den Betroffenen um Fortschrittsverlierer mit Adaptionsschwierigkeiten handelt, die einer pädagogisch-therapeutischen Intervention bedürften, weil sie einer Spielart des „falschen Bewusstseins“ unterliegen.

5. Zusammenfassung

Statt von „Gekränkte Freiheit“ hätten m.E. Amlinger/Nachtwey einen Begriff zum Ausgangspunkt der Untersuchung nehmen können bzw. sollen, der Freiheit und Gleichheit umfasst („Autonomie“ hätte m.E. nahegelegen, siehe 1.b) ). Es wäre dann eher möglich gewesen, das untersuchte Phänomen nicht wieder selbst einem abgrenzbaren Milieu zuzuschreiben und es als tatsächlich gesamtgesellschaftliches zu erfassen.