Mein Kommentar bei Stefan Niggemeier ist im Status „awaiting moderation“ – daher kurz hier inhaltliche Anmerkungen zum Beitrag „Wenn’s brennt, einfach löschen„:
Die in der Presse zum Gesetzentwurf kolportierte pauschale Behauptung, Blogger seien durch das Leistungsschutzrecht quasi überhaupt nicht betroffen (das hatte zum Beispiel das Handelsblatt behauptet und jetzt nachträglich korrigiert) ist unrichtig.
Der Gesetzentwurf beinhaltet noch immer in der Begründung eine etwas verklausulierte Bemerkung („Ist z. B. ein Blogger hauptberuflich als freiberuflicher Journalist tätig und setzt er sich auf seinem Blog mit seinem Schwerpunktthema auseinander, dann handelt er, wenn er hierbei Presseerzeugnisse von Dritten nutzt, zu gewerblichen Zwecken. „), die den m.E. ohnehin nur völlig logischen Schluss zulässt, dass „gewerbliche Blogger“ jedenfalls dann vom Leistungsschutzrecht erfasst sind, wenn sie, wie es der Gesetzentwurf etwas kryptisch in § 87g Abs. 4 formuliert, als
„gewerbliche Anbieter von Diensten (…), die Inhalte entsprechend aufbereiten“
anzusehen sind. Mit der letzten Formulierung sind wohl (?) primär News-Aggregatoren gemeint, aber die Unklarheit der Formulierung läßt offen, ob z.B. die Einbindung eines RSS-Feeds genügt, um einen „gewerblichen Blogger“ in den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechtes zu bringen — als Zahlungspflichtiger.
Warum in der Berichterstattung einfach mal pauschal behauptet wurde, Blogger seien nicht betroffen, findet man übrigens bei Carta kurz erklärt: „Bitte, bitte kein Shitstorm!!“
2 Antworten auf „Awaiting Moderation“
Ich stimme Dir zu: Selbst wenn „gewerbliche Blogger“ im Entwurf nicht mehr genannt würden, wären sie jedenfalls dann erfasst, wenn sie „Inhalte entsprechend aufbereiten“, was immer damit konkret gemeint ist. Im Zusammenhang mit der Debatte zwischen Thomas Knüwer und Stefan Niggemeier ist m.E. primär relevant, ob die pauschale Entwarnung, Blogger seien durch den Gesetzentwurf überhaupt nicht mehr erfasst, richtig ist (oder eben nicht). Aber auch hier tendiere ich zu Deiner Auffassung, dass die Gefahr für Blogger relativ begrenzt ist – vorbehaltlich dessen, wie breit der Anwendungsbereich dieser Formulierung in der Interpretation der befassten Gerichte gestaltet sein wird.
Stefan, selbst wenn noch nicht einmal die etwas verklausulierte Bemerkung über Blogger in der Begründung enthalten wäre, würde sich doch die gleiche Situation ergeben: Wer „auch immer“ als gewerblicher Anbieter eines Dienstes agiert, der „Inhalte entsprechend aufbereitet“, fällt doch nach derzeitigem Stand unter den Anwendungsbereich (der Zahlungspflicht) – weil die „entsprechende Aufbereitung“ Dreh- und Angelpunkt ist.
Ich verfolge die Diskussion zwischen Thomas und Stefan selbst interessiert, denke aber, dass man dass Thema „Gefahr für Blogger“ hier nicht mehr zu hoch hängen sollte. Der Entwurf zielt mE an der von Dir hervorgehobenen Stelle auf Aggregatoren ab. Dabei stimme ich Dir aber auch ganz klar zu, dass die Unsicherheit, die durch die Formulierung „entsprechend aufbereitet“, unschön ist.